Pflegekosten von der Steuer absetzen: Was Angehörige wissen müssen

PKV Advisor Redaktion

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Ordner mit Pflegebelegen, Taschenrechner und Brille auf einem Schreibtisch

Pflege kostet Geld, oft sehr viel Geld. Was erstaunlich viele Betroffene und Angehörige nicht wissen: Ein erheblicher Teil davon lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Ob Heimkosten, der Pflegedienst zu Hause oder die Hilfe im Haushalt, das Steuerrecht kennt mehrere Wege: die außergewöhnlichen Belastungen, den Pflege-Pauschbetrag und den Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen. Hier steht, was Sie wo eintragen können, welche Nachweise Sie brauchen und welche Fehler Sie vermeiden sollten. Das ersetzt keine Steuerberatung. Aber es zeigt die Möglichkeiten, die Sie kennen sollten, bevor Geld liegen bleibt.

Drei Wege, ein Ziel

  • Die Pflegekosten der betroffenen Person lassen sich grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung und einer zumutbaren Eigenbelastung.
  • Wer einen Angehörigen zu Hause unentgeltlich pflegt, kann stattdessen den Pflege-Pauschbetrag nutzen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro ab Pflegegrad 4.
  • Für Dienstleistungen im Haushalt, etwa Reinigung oder Gartenarbeit durch einen Dienstleister, gibt es zusätzlich eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag.
  • Fast immer gilt: Rechnung und Überweisung sind Pflicht. Barzahlung ohne Beleg erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Belege müssen nicht mit der Erklärung eingereicht werden, aber aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.
Schreibtisch mit Unterlagen, Taschenrechner und Lesebrille zur Steuererklaerung von Pflegekosten

Weg eins: die Kosten der betroffenen Person selbst

Der wichtigste Weg betrifft die Pflegekosten der pflegebedürftigen Person. Dazu gehören der Eigenanteil im Pflegeheim für pflegebedingte Aufwendungen, die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes, soweit sie nicht von der Pflegekasse übernommen werden, und Ausgaben für Kurzzeit- und Tagespflege. Auch notwendige Umbaumaßnahmen und Hilfsmittelzuzahlungen können dazugehören. Abgezogen werden müssen alle Erstattungen, also die Leistungen der Pflegeversicherung und anderer Stellen. Vom verbleibenden Betrag zieht das Finanzamt noch die sogenannte zumutbare Belastung ab, deren Höhe von Einkommen und Familienstand abhängt. Nur was darüber liegt, senkt Ihre Steuer.

Ein Fall aus der Praxis, der oft übersehen wird: Zahlt ein Kind die Heimkosten der Eltern, weil diese selbst kaum Steuern zahlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das Kind die Aufwendungen geltend machen, wenn es rechtlich oder sittlich zur Übernahme verpflichtet ist. Diese Konstellation ist beratungsintensiv. Aber sie ist ein großer Hebel, weil der Steuervorteil sonst schlicht verpuffen würde.

Weg zwei: der Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen in dessen oder der eigenen Wohnung persönlich und unentgeltlich pflegt, kann anstelle einzelner Nachweise den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Hilflosigkeit. Voraussetzungen: eine enge persönliche Beziehung und Pflege ohne Bezahlung; ein weitergegebenes Pflegegeld gilt in der Regel nicht als Bezahlung. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Pauschbetrag aufgeteilt.

Sinnvoll ist er vor allem, wenn Ihre eigenen pflegebedingten Ausgaben, etwa Fahrtkosten oder Fortbildung, unter dem Pauschbetrag liegen oder schwer nachzuweisen sind. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten deutlich darüber, kann sich der Einzelnachweis über die außergewöhnlichen Belastungen mehr lohnen. Beides für dieselbe Pflege geht nicht. Wählen Sie die günstigere Variante, aber wählen Sie bewusst.

Weg drei: was im Haushalt und an Handwerk anfällt

Unabhängig von den Pflegekosten im engeren Sinn gibt es eine Steuerermäßigung für Leistungen im Haushalt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa die Reinigungskraft eines Dienstes, Gartenpflege oder einen Teil der Betreuungskosten im Heim, werden 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr. Auch im Pflegeheim können Teile der Rechnung, etwa für Reinigung und Verpflegung, hierunter fallen; gute Einrichtungen weisen die Anteile auf der Jahresabrechnung gesondert aus. Für Handwerkerleistungen, zum Beispiel den Badumbau, gibt es einen weiteren Abzug von 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu 1.200 Euro. Materialkosten zählen jeweils nicht mit. Voraussetzung sind Rechnung und Zahlung per Überweisung auf das Konto des Leistenden.

Von Ordner bis Eintrag: so gehen Sie die Erklärung an

  1. Unterlagen sammeln. Alle Heim- und Dienstrechnungen, Bescheide der Pflegekasse, Zuzahlungsbelege und Kontoauszüge des Jahres in einen Ordner.
  2. Erstattungen abgrenzen. Auf jeder Rechnung markieren, welchen Teil die Pflegeversicherung übernommen hat. Nur der Eigenanteil zählt.
  3. Den Weg wählen. Für Angehörige: Pauschbetrag oder Einzelnachweis vergleichen. Für Betroffene: außergewöhnliche Belastungen eintragen.
  4. Haushaltsnahe Leistungen extra erfassen. Die Anteile aus den Rechnungen gesondert summieren und im dafür vorgesehenen Teil der Erklärung eintragen.
  5. Den Pflegegrad nachweisen. Der Bescheid der Pflegekasse belegt Grad und Zeitraum; für den Pauschbetrag ist er die zentrale Urkunde.
  6. Bei größeren Beträgen Beratung holen. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen die Erklärung, besonders bei Elternunterhalt-Konstellationen.

Wo das Finanzamt regelmäßig kürzt

  • Bar bezahlt. Ohne Rechnung und Überweisung gibt es keinen Abzug, auch nicht bei ehrlich angefallenen Ausgaben. Zahlen Sie Dienstleistungen grundsätzlich per Bank.
  • Die volle Rechnung angesetzt. Wer die Kassenleistungen nicht abzieht, riskiert Kürzungen und Rückfragen. Nur Eigenanteile sind absetzbar.
  • Pauschbetrag und Einzelnachweis gemischt. Für dieselbe Pflegeperson und denselben Zeitraum schließen sich beide Wege aus.
  • Die Jahresabrechnung des Heims weggeworfen. Die Aufschlüsselung der haushaltsnahen Anteile steht oft nur dort. Fordern Sie sie aktiv an.
  • Fahrtkosten vergessen. Fahrten zum pflegebedürftigen Angehörigen können zu den eigenen Aufwendungen zählen. Ein einfaches Fahrtenbuch genügt als Nachweis.

Diese Unterlagen sollten griffbereit sein

  • Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse
  • Jahresabrechnungen von Heim oder Pflegedienst
  • Nachweise über Eigenanteile und Zuzahlungen
  • Rechnungen für Hilfsmittel, Umbauten und Haushaltshilfen
  • Kontoauszüge als Zahlungsnachweise
  • Fahrtenliste bei Betreuung durch Angehörige
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Kostenübernahme für die Eltern

Fragen aus der Steuerberatungspraxis

Kann ich die Heimkosten meiner Mutter absetzen, wenn ich sie zahle?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wenn Ihre Mutter die Kosten aus eigenem Einkommen nicht tragen kann und Sie einspringen, können die Aufwendungen bei Ihnen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Lassen Sie diese Konstellation vorab steuerlich prüfen, denn Details wie Unterhaltsrecht und Zahlungswege entscheiden.

Gilt der Pauschbetrag auch, wenn ein Pflegedienst mitpflegt?

Ja. Entscheidend ist, dass Sie persönlich einen wesentlichen Teil der Pflege unentgeltlich leisten; in der Regel wird ein Anteil von mindestens zehn Prozent der Gesamtpflege angenommen. Die Unterstützung durch einen Dienst schließt den Pauschbetrag nicht aus.

Müssen die Belege mit der Erklärung eingereicht werden?

In der Regel nicht mehr. Es gilt die Belegvorhaltepflicht: Sie bewahren Rechnungen und Nachweise auf und reichen sie nur ein, wenn das Finanzamt danach fragt. Sortieren Sie sie deshalb von Anfang an ordentlich, nicht erst, wenn der Brief kommt.

Was ist mit den Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung?

Auch diese Kosten können grundsätzlich zu den absetzbaren Pflegeaufwendungen zählen, soweit sie auf Sie entfallen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Wegen der Höhe und der besonderen Beschäftigungsmodelle ist hier eine individuelle steuerliche Beratung besonders ratsam.

Die vierte Möglichkeit, die viele gar nicht kennen

Neben den Pflegekosten kennen viele Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag nicht, obwohl er für dieselbe Person infrage kommen kann. Er hängt vom Grad der Behinderung ab und wird ohne Einzelnachweise gewährt, wenn der Grad amtlich festgestellt ist. Bei Pflegebedürftigkeit mit bestimmten Merkzeichen oder in hohen Pflegegraden kann er besonders hoch ausfallen. Wichtig ist das Zusammenspiel: Wer den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, kann dieselben behinderungsbedingten Kosten nicht zusätzlich einzeln als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Kosten, die nicht durch den Pauschbetrag abgedeckt sind, etwa reine Pflegekosten ohne Behinderungsbezug, können dagegen getrennt zu prüfen sein. Lassen Sie im Zweifel beide Varianten durchrechnen, etwa von einem Lohnsteuerhilfeverein. Und beantragen Sie rechtzeitig die Feststellung des Grades der Behinderung beim Versorgungsamt, falls noch kein Ausweis vorliegt. Das Verfahren dauert oft einige Monate.

Ein Rechenbeispiel, das die Größenordnung zeigt

Beispiel: Ein alleinstehender Mann zahlt für seinen Pflegeheimplatz einen Eigenanteil, von dem nach Abzug der Pflegekassenleistung und der zumutbaren Belastung 14.000 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von etwa 25 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis von rund 3.500 Euro im Jahr. Zusätzlich weist die Heimrechnung haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 2.000 Euro aus; davon werden 20 Prozent, also 400 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Tochter, die ihn zweimal pro Woche besucht und unentgeltlich in der Betreuung hilft, nutzt parallel den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro, weil ein mittlerer Pflegegrad vorliegt. Alle Werte in diesem Beispiel sind gerundete Annahmen zur Veranschaulichung; Ihre persönliche Ersparnis hängt von Einkommen, Kosten und Familienstand ab. Die Größenordnung aber stimmt: Wer Pflegekosten steuerlich sauber plant, holt sich Jahr für Jahr einen spürbaren Teil der Ausgaben zurück.

Nichts für einmal, sondern für jedes Jahr

Pflegekosten fallen selten nur in einem Jahr an. Prüfen Sie deshalb bei jeder Steuererklärung erneut, welche Beträge angefallen sind und ob sich der gewählte Weg noch lohnt. Ändert sich der Pflegegrad, steigt oder fällt der Pauschbetrag entsprechend; ziehen Sie vom Heim in die häusliche Pflege um, ändern sich die Kostenarten. Auch die zumutbare Belastung hängt vom Jahreseinkommen ab, das bei Renteneintritt oder Arbeitszeitwechsel deutlich schwanken kann. Wer seine Belege laufend sammelt und am Jahresende einmal mit den Vorjahren vergleicht, entdeckt schnell, welche Positionen fehlen. Einige Ausgaben werden nämlich gerade deshalb vergessen, weil sie klein wirken: Zuzahlungen für Hilfsmittel, Fahrtkosten, in der Summe schnell mehrere hundert Euro.

Fehlt ein Nachweis? Die Pflegekasse hat ihn

Falls Ihnen Nachweise fehlen, hilft ein Anruf bei Ihrer Pflegekasse. Sie erhalten dort eine Übersicht der bewilligten Leistungen und gezahlten Beträge des Jahres. Diese Übersicht ist die ideale Gegenprobe zu Ihren Rechnungen, weil in ihr genau steht, was die Kasse übernommen hat und was Ihr Eigenanteil war.

Pflegekosten von der Steuer abzusetzen ist kein Trick. Es ist Ihr gutes Recht, und es geht Jahr für Jahr um spürbare Beträge. Ihr nächster Schritt dauert zehn Minuten: Legen Sie heute einen Ordner für alle Pflegebelege an und fordern Sie bei Heim oder Dienst die Jahresabrechnung mit ausgewiesenen haushaltsnahen Anteilen an. Bei der nächsten Steuererklärung zahlt sich diese Ordnung direkt aus, in Euro und Cent.

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