Elternunterhalt im Pflegeheim: Müssen Kinder wirklich zahlen?
Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim muss und die eigenen Mittel nicht reichen, stellt sich für viele Familien die bange Frage: Müssen die Kinder zahlen? Der sogenannte Elternunterhalt verpflichtet Kinder grundsätzlich, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen. Doch seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) gelten deutlich höhere Hürden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Kinder wirklich zahlen müssen – und wann nicht.
Was ist Elternunterhalt?
Der Elternunterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601 ff. BGB) geregelt: Verwandte in gerader Linie – also Kinder gegenüber ihren Eltern und umgekehrt – sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Reicht das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu decken, kann das Sozialamt die Kinder zur Kasse bitten – im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
Wichtig: Das Sozialamt tritt in Vorleistung und prüft anschließend, ob es sich die Kosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückholen kann (sogenannter Unterhaltsrückgriff).
Die 100.000-Euro-Grenze: die wichtigste Neuerung

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder werden nur dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Diese Grenze gilt für das Gesamteinkommen des Kindes (bei Verheirateten wird das Familieneinkommen betrachtet).
Praxis: Für die große Mehrheit der Familien ist das Thema Elternunterhalt damit erledigt – wer unter der Grenze liegt, muss nichts zahlen und muss auch keine umfangreichen Auskünfte über sein Einkommen erteilen. Das Sozialamt darf in diesen Fällen keine detaillierte Einkommensprüfung verlangen.
Wann müssen Kinder tatsächlich zahlen?
Kinder müssen nur dann Elternunterhalt leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Bedürftigkeit der Eltern: Das Einkommen und Vermögen der Eltern reicht nicht für die Pflegekosten.
- Leistungsfähigkeit des Kindes: Das Jahresbruttoeinkommen übersteigt 100.000 Euro.
- Nachrangigkeit: Alle anderen Quellen (Pflegeversicherung, eigenes Vermögen der Eltern, Hilfe zur Pflege) sind ausgeschöpft.
Selbst dann wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen: Dem unterhaltspflichtigen Kind steht ein angemessener Selbstbehalt zu – für den eigenen Lebensunterhalt, die Altersvorsorge und Unterhaltspflichten gegenüber dem eigenen Ehepartner und den eigenen Kindern.
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Die Berechnung ist komplex und folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vereinfacht:
- Bereinigtes Nettoeinkommen: Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und angemessene Altersvorsorge (bis ca. 5 % des Bruttos) abgezogen.
- Selbstbehalt: Dem Kind bleibt ein Selbstbehalt für den eigenen angemessenen Lebensunterhalt (Eigenheimkosten werden berücksichtigt).
- Familienunterhalt: Unterhalt für Ehepartner und eigene Kinder geht vor.
- Quote: Vom verbleibenden Betrag wird in der Regel die Hälfte als Elternunterhalt angesetzt.
Beispiel (vereinfacht): Ein Kind verdient 130.000 € brutto im Jahr. Nach Abzug aller Positionen bleiben 3.000 € monatlich verfügbar – davon wären rund 1.500 € als Elternunterhalt denkbar. Die tatsächliche Berechnung im Einzelfall kann erheblich abweichen.
Was zählt zum Einkommen – und was nicht?
Zum Einkommen zählen: Gehalt, Boni, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte, Renten.
Nicht oder nur teilweise angerechnet:
- Vermögen des Kindes: Grundsätzlich muss das Kind sein Vermögen nicht für den Elternunterhalt einsetzen – nur die Erträge daraus zählen. Eine wichtige Ausnahme: unangemessen hohes, nicht zweckgebundenes Vermögen kann in Einzelfällen berücksichtigt werden.
- Eigenheim: Das selbstgenutzte Eigenheim ist geschützt.
- Altersvorsorge: Angemessene Altersvorsorge (betriebliche und private) wird anerkannt.
Sonderfälle und Ausnahmen
Verweigerung des Unterhalts
In Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein (§ 1611 BGB), etwa bei:
- Schwerer Verfehlung des Elternteils gegenüber dem Kind (z. B. Misshandlung, Vernachlässigung)
- Langjährigem Kontaktabbruch, der vom Elternteil ausging
- Grober Undankbarkeit
Diese Fälle werden von Gerichten sehr streng geprüft – ein bloßer Familienstreit reicht nicht aus.
Geschwister teilen sich die Last
Sind mehrere Kinder leistungsfähig, wird der Unterhalt anteilig nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Leistungsunfähige Geschwister (unter der 100.000-Euro-Grenze) zahlen nichts.
Schenkungen der Eltern
Haben die Eltern in den letzten 10 Jahren vor dem Sozialamtsantrag größere Schenkungen gemacht (z. B. an Kinder), kann das Sozialamt diese zurückfordern (§ 528 BGB). Schenkungen sollten daher frühzeitig und mit Bedacht geplant werden.
Ablauf: So prüft das Sozialamt
- Antrag auf Hilfe zur Pflege: Die Eltern (oder ein Bevollmächtigter mit Vorsorgevollmacht) beantragen die Leistung.
- Vorleistung: Das Sozialamt zahlt zunächst die Kostenlücke.
- Einkommensprüfung der Kinder: Liegt das Einkommen über 100.000 € brutto? Falls nein: Verfahren beendet.
- Auskunftsverlangen: Bei Überschreiten der Grenze fordert das Amt Einkommensnachweise an.
- Unterhaltsbescheid: Das Amt setzt den zu zahlenden Betrag fest.
- Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann Widerspruch und Klage erhoben werden.
Häufige Irrtümer
„Das Sozialamt kann mein ganzes Gehalt pfänden.“
Nein. Es gibt einen Selbstbehalt, und nur ein Teil des bereinigten Einkommens wird herangezogen.
„Ich muss mein Haus verkaufen.“
Nein. Das selbstgenutzte Eigenheim des Kindes ist grundsätzlich geschützt.
„Als Schwiegerkind hafte ich mit.“
Nein. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig – allerdings wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit das Familieneinkommen betrachtet.
„Meine Eltern haben mich enterbt – also muss ich nichts zahlen.“
Falsch. Das Erbrecht hat mit dem Unterhaltsrecht nichts zu tun. Enterbung befreit nicht vom Elternunterhalt.
Praktische Tipps für Familien
- Frühzeitig informieren: Wissen über die 100.000-Euro-Grenze nimmt vielen Familien die Angst.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung rechtzeitig regeln – siehe Vorsorgevollmacht im Pflegefall.
- Schenkungen dokumentieren: Bei Schenkungen die 10-Jahres-Frist im Blick behalten.
- Beratung suchen: Bei einem Auskunftsverlangen des Sozialamts lohnt sich der Gang zu einem Fachanwalt für Familienrecht.
- Pflegeheimkosten realistisch einschätzen: Unser Überblick „Wer bezahlt das Pflegeheim?“ zeigt alle Finanzierungsbausteine.
Praxisbeispiel: So rechnet das Sozialamt
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt, wie das Sozialamt vorgeht (alle Zahlen gerundet, Stand 2026):
Ausgangslage: Frau Müller (82) lebt im Pflegeheim. Die Heimkosten betragen 4.200 € monatlich. Ihre Rente: 1.400 €. Die Pflegeversicherung zahlt 1.800 € (Pflegegrad 4). Ihr Sohn verdient 135.000 € brutto im Jahr.
Schritt 1 – Bedarf der Mutter:
4.200 € (Heimkosten) − 1.400 € (Rente) − 1.800 € (Pflegeversicherung) = 1.000 € monatliche Lücke
Schritt 2 – Prüfung des Sohnes:
Jahresbrutto 135.000 € > 100.000 € → Prüfung findet statt.
Schritt 3 – Bereinigung des Einkommens (vereinfacht):
Monatliches Brutto ca. 11.250 € → nach Steuern/Sozialabgaben ca. 6.500 € netto → abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, Altersvorsorge (5 %) und Selbstbehalt → verbleiben z. B. 2.800 €.
Schritt 4 – Unterhaltsbetrag:
Von den verbleibenden 2.800 € wird in der Regel die Hälfte angesetzt: 1.400 €. Da der Bedarf der Mutter nur 1.000 € beträgt, zahlt der Sohn 1.000 € – mehr als der Bedarf geht nicht.
Ergebnis: Der Sohn zahlt 1.000 € monatlich, das Sozialamt muss nichts zuschießen. Hätte der Sohn nur 90.000 € verdient, würde das Sozialamt die vollen 1.000 € übernehmen.
Verjährung und Fristen: Wie lange kann das Amt zurückfordern?
Der Unterhaltsanspruch des Sozialamts verjährt nach den allgemeinen Regeln: Ansprüche verjähren in der Regel 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und das Amt von ihnen wusste. In der Praxis bedeutet das:
- Das Amt kann Unterhalt nicht unbegrenzt rückwirkend fordern.
- Wurde jahrelang keine Prüfung durchgeführt, sind alte Zeiträume oft verjährt.
- Aber: Sobald das Amt ein Auskunftsverlangen stellt, ist die Verjährung gehemmt.
Lassen Sie bei einer Nachforderung unbedingt die Verjährung prüfen – hier werden häufig Fehler gemacht.
Elternunterhalt und Geschwister: Wer zahlt wie viel?
Sind mehrere Kinder vorhanden, haften sie anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit – nicht zu gleichen Teilen. Beispiel: Zwei Geschwister, eines verdient 150.000 €, das andere 110.000 €. Das erste trägt einen größeren Anteil der Unterhaltslast als das zweite. Ein drittes Geschwister mit 80.000 € Einkommen zahlt nichts.
Streitfalle: In der Praxis kommt es häufig zum Streit unter Geschwistern. Das Sozialamt setzt den Gesamtbetrag fest; die Aufteilung können die Geschwister untereinander regeln – oder das Familiengericht entscheidet.
Häufige Fragen zum Elternunterhalt
Ab welchem Einkommen müssen Kinder für die Pflegeheimkosten der Eltern zahlen?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro prüft das Sozialamt den Elternunterhalt. Darunter ist kein Unterhaltsrückgriff möglich.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?
Bei der 100.000-Euro-Grenze wird das Familieneinkommen betrachtet. Unterhaltspflichtig ist aber nur das Kind selbst, nicht das Schwiegerkind.
Muss ich mein Erspartes für den Elternunterhalt verwenden?
Grundsätzlich nein – das Vermögen des Kindes muss nicht eingesetzt werden, nur die daraus erzielten Erträge werden als Einkommen berücksichtigt.
Kann ich den Unterhalt verweigern, wenn ich keinen Kontakt zu meinen Eltern habe?
Nur in engen Ausnahmefällen (schwere Verfehlungen des Elternteils). Ein bloßer Kontaktabbruch reicht in der Regel nicht aus – lassen Sie sich rechtlich beraten.
Was passiert, wenn mehrere Geschwister da sind?
Der Unterhalt wird anteilig nach der Leistungsfähigkeit der Geschwister aufgeteilt. Wer unter der Einkommensgrenze liegt, zahlt nichts.
Gilt der Elternunterhalt auch für die häusliche Pflege?
Ja. Der Unterhaltsanspruch besteht unabhängig von der Pflegeform – stationär wie ambulant.
Fazit
Der Elternunterhalt im Pflegeheim ist für die meisten Familien dank der 100.000-Euro-Grenze kein Thema mehr. Wer darüber liegt, sollte die Berechnung genau prüfen lassen – Selbstbehalt, Altersvorsorge und vorrangige Unterhaltspflichten schützen das Kind vor übermäßiger Belastung. Wichtig ist, bei einem Auskunftsverlangen des Sozialamts nicht in Panik zu verfallen, sondern sich sachkundig beraten zu lassen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Das Unterhaltsrecht ist einzelfallabhängig; bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht. Stand: 2026.
Quellen & weiterführende Informationen
Stand: Oktober 2026.






