Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5: Unterschiede & Leistungen 2026 im Vergleich

PKV Advisor Redaktion

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Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5: Unterschiede & Leistungen 2026

Die Pflegegrad 1 2 3 4 5 Unterschiede zu kennen, ist entscheidend: Vom anerkannten Pflegegrad hängt ab, wie viel Geld die Pflegekasse monatlich zahlt – ob als Pflegegeld für pflegende Angehörige, als Pflegedienst-Leistung oder als Zuschuss zum Pflegeheim. Zwischen Pflegegrad 1 und 5 liegen mehrere Tausend Euro Unterschied pro Monat.

In diesem Vergleich erfahren Sie, wie die fünf Grade definiert sind, welche Punktwerte dahinterstehen und welche konkreten Leistungen Ihnen 2026 in jedem Grad zustehen.

Wie werden die Pflegegrade ermittelt?

Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA): Der Medizinische Dienst (MD) bewertet sechs Lebensbereiche und vergibt Punkte (0–100). Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad:

Punkte Pflegegrad Grad der Beeinträchtigung
12,5 bis unter 27 Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung
27 bis unter 47,5 Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung
47,5 bis unter 70 Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung
70 bis unter 90 Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung
90 bis 100 Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Wie Sie den Antrag stellen und sich auf die Begutachtung vorbereiten, erklärt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung: Pflegegrad beantragen: Ablauf Schritt für Schritt (mit Checkliste).

Die fünf Pflegegrade im Überblick

Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5: Unterschiede & Leistungen 2026 im Vergleich

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 1 erhalten Menschen, die im Alltag noch weitgehend selbstständig sind, aber in einigen Bereichen Unterstützung brauchen – etwa bei der Haushaltsführung oder bei Arztbesuchen. Die Leistungen sind bewusst niedrigschwellig gehalten:

  • Entlastungsbetrag: 131 € / Monat (für Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
  • Zuschuss vollstationäre Pflege: 131 € / Monat
  • Kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistungen in voller Höhe
  • Zugang zu: Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung (bis 4.180 €), Pflegekursen für Angehörige

Pflegegrad 1 ist vor allem ein „Türöffner“: Er sichert den Zugang zu Beratung, Hilfsmitteln und Entlastungsangeboten.

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung

Ab Pflegegrad 2 fließen die vollen Kernleistungen der Pflegeversicherung. Typisch: regelmäßiger Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität, etwa nach einem Schlaganfall oder bei beginnender Demenz.

  • Pflegegeld: 347 € / Monat
  • Pflegesachleistung (Pflegedienst): 796 € / Monat
  • Zuschuss vollstationäre Pflege: 805 € / Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 € / Monat
  • Tages-/Nachtpflege: 721 € / Monat

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung

Pflegegrad 3 bedeutet: Hilfe ist in vielen Lebensbereichen täglich und in erheblichem Umfang nötig – etwa bei fortgeschrittener Demenz (Pflegegrad bei Demenz: Besonderheiten bei Antrag, Begutachtung und Leistungen) oder nach schweren Erkrankungen.

  • Pflegegeld: 599 € / Monat
  • Pflegesachleistung: 1.497 € / Monat
  • Zuschuss vollstationäre Pflege: 1.319 € / Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 € / Monat
  • Tages-/Nachtpflege: 1.357 € / Monat

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung

Bei Pflegegrad 4 ist die Selbstständigkeit weitgehend aufgehoben – etwa bei Bettlägerigkeit, schwerer Demenz mit Weglauftendenz oder nach schweren neurologischen Erkrankungen.

  • Pflegegeld: 800 € / Monat
  • Pflegesachleistung: 1.859 € / Monat
  • Zuschuss vollstationäre Pflege: 1.855 € / Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 € / Monat
  • Tages-/Nachtpflege: 1.685 € / Monat

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Der höchste Grad ist Menschen vorbehalten, die rund um die Uhr intensivste Pflege brauchen – etwa bei Wachkoma, schwersten Demenzverläufen oder finalen Krankheitsstadien mit besonderem Pflegeaufwand.

  • Pflegegeld: 990 € / Monat
  • Pflegesachleistung: 2.299 € / Monat
  • Zuschuss vollstationäre Pflege: 2.096 € / Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 € / Monat
  • Tages-/Nachtpflege: 2.085 € / Monat

(Alle Beträge: Stand 2026.)

Alle Leistungen in einer Vergleichstabelle

Leistung / Monat PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld – 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistung – 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Zuschuss Heim 131 € 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €
Entlastungsbetrag 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Tages-/Nachtpflege – 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Kurzzeitpflege (jährlich) 1.854 € 1.854 € 1.854 € 1.854 € 1.854 €
Verhinderungspflege (jährlich) – 1.685 € 1.685 € 1.685 € 1.685 €
Wohnumfeldverbesserung (einmalig) 4.180 € 4.180 € 4.180 € 4.180 € 4.180 €

Pflegegeld oder Pflegesachleistung – was ist besser?

Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5: Unterschiede & Leistungen 2026 im Vergleich – Detail

Eine der häufigsten Fragen: Soll man das Pflegegeld (für pflegende Angehörige) oder die Pflegesachleistung (professioneller Pflegedienst) wählen? Die Antwort hängt von der Pflegesituation ab:

  • Pflegegeld ist flexibel und unbürokratisch – ideal, wenn Angehörige die Pflege verlässlich übernehmen können. Es wird nicht versteuert und nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
  • Pflegesachleistung bringt professionelle Qualität ins Haus – sinnvoll bei medizinisch anspruchsvoller Pflege oder wenn Angehörige entlastet werden müssen.
  • Kombinationsleistung: Beides lässt sich anteilig kombinieren – etwa Pflegedienst morgens, Angehörige abends.

Einen ausführlichen Entscheidungsratgeber finden Sie hier: Pflegegeld oder Pflegesachleistung: Was ist besser? Der große Vergleich.

Praxisbeispiele: Welcher Grad passt zu welcher Situation?

  • Pflegegrad 1: Frau S. (78) lebt allein, kocht und wäscht sich selbst, braucht aber Hilfe beim Putzen, Einkaufen und bei Behördengängen. → Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe, Pflegeberatung, Hausnotruf-Zuschuss.
  • Pflegegrad 2: Herr B. (81) hatte einen leichten Schlaganfall. Er braucht täglich Hilfe beim Duschen und Ankleiden, seine Frau übernimmt den Rest. → 347 € Pflegegeld für die Ehefrau plus Entlastungsbetrag.
  • Pflegegrad 3: Frau K. (84) hat mittelgradige Demenz. Sie braucht Beaufsichtigung, Hilfe bei allen Mahlzeiten und beim Ankleiden; nachts ist sie unruhig. → 599 € Pflegegeld oder 1.497 € Pflegedienst, ggf. Tagespflege zur Entlastung der Familie.
  • Pflegegrad 4: Herr T. (79) ist nach einem schweren Schlaganfall halbseitig gelähmt und bettlägerig. → 800 € Pflegegeld oder 1.859 € Pflegedienst; meist Kombination aus beidem plus Hilfsmittel wie Pflegebett.
  • Pflegegrad 5: Frau R. (88) ist vollständig bettlägerig, kann nicht mehr schlucken und braucht rund um die Uhr intensivste Pflege inklusive Behandlungspflege. → Höchste Leistungen; häufig vollstationäre Versorgung oder intensive häusliche Pflege mit Pflegedienst.

Diese Beispiele sind typisch, aber nicht verbindlich – maßgeblich ist immer die individuelle NBA-Punktzahl.

Leistungen, die viele nicht kennen

Neben den bekannten Geldbeträgen stehen Ihnen je nach Pflegegrad weitere Leistungen zu, die oft ungenutzt bleiben:

  • Pflegehilfsmittel: bis 42 € monatlich für Verbrauchsprodukte (Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) – formlos bei der Kasse beantragen.
  • Hausnotruf: Zuschuss zu den monatlichen Kosten (in der Regel werden die Grundkosten übernommen).
  • Wohnumfeldverbesserung: bis 4.180 € einmalig für barrierefreien Umbau (Treppenlift, Badumbau, Türverbreiterung).
  • Pflegekurse für Angehörige: kostenlos bei den Pflegekassen – auch als Online-Kurs.
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen: Der Entlastungsbetrag (131 €) kann für Alltagshelfer, Betreuungsgruppen oder haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt werden.
  • Kurzzeitpflege: bis 1.854 € jährlich – etwa nach Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger (Kurzzeitpflege: Kosten, Voraussetzungen und Antrag – der komplette Ratgeber).

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse gezielt nach diesen Bausteinen – sie werden nicht immer automatisch angeboten.

Was tun bei Verschlechterung? Höherstufung beantragen

Pflegegrade sind keine Einbahnstraße: Verschlechtert sich der Zustand, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen – es gibt keine Sperrfrist. Gerade bei Demenz oder nach Krankenhausaufenthalten lohnt eine Neubewertung. Dokumentieren Sie den gestiegenen Hilfebedarf (Pflegeprotokoll!) und stellen Sie einen Änderungsantrag bei der Pflegekasse. Wurde ein Antrag abgelehnt oder zu niedrig eingestuft, hilft der Widerspruch: Pflegegrad abgelehnt: Was tun? Widerspruch Schritt für Schritt erklärt.

Häufige Fragen zu den Pflegegraden

Welcher Pflegegrad entspricht der alten Pflegestufe?

Grobe Entsprechung: Pflegestufe 0 → Pflegegrad 1–2, Stufe 1 → Grad 2, Stufe 2 → Grad 3, Stufe 3 → Grad 4–5. Die Überleitung erfolgte 2017 automatisch; die NBA-Bewertung ist jedoch eigenständig.

Kann man den Pflegegrad verlieren?

Ja – bei einer Wiederholungsbegutachtung kann der Grad herabgestuft werden, wenn sich der Zustand verbessert hat. Das ist selten, aber möglich. Gegen eine Herabstufung können Sie Widerspruch einlegen.

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein. Pflegegrad 1 erhält nur den Entlastungsbetrag (131 €), den Heimzuschuss (131 €) sowie Zugang zu Hilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung und Beratung – aber kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung.

Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?

Es gibt keine feste Wiederholungsfrist. Eine Neubegutachtung erfolgt in der Regel nur auf Antrag (bei Verschlechterung) oder wenn die Kasse Anlass dazu sieht.

Zählt Demenz automatisch für einen höheren Pflegegrad?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist die Punktzahl im NBA. Bei Demenz sind vor allem die Module 2 und 3 (kognitive Fähigkeiten, Verhalten) relevant – fachärztliche Befunde und ein Pflegeprotokoll sind hier besonders wichtig: Pflegegrad bei Demenz: Besonderheiten bei Antrag, Begutachtung und Leistungen.

Werden die Beträge regelmäßig erhöht?

Die Leistungsbeträge wurden zuletzt 2024 und 2025 angehoben. Ob und wann weitere Erhöhungen folgen, entscheidet der Gesetzgeber. Wir aktualisieren unsere Tabellen laufend (Stand 2026).

Was passiert mit den Leistungen, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?

Bei vollstationärer Pflege entfallen Pflegegeld und Pflegesachleistung – stattdessen greifen die Heimzuschüsse aus der Tabelle oben. Der Entlastungsbetrag (131 €) kann im Heim für zusätzliche Betreuungsangebote genutzt werden.

Fazit

Die Unterschiede zwischen Pflegegrad 1 und 5 sind gewaltig – von 131 Euro Entlastungsbetrag bis zu über 2.000 Euro monatlichen Leistungen. Umso wichtiger ist eine korrekte Einstufung: Bereiten Sie die Begutachtung sorgfältig vor, nutzen Sie bei Verschlechterung die Höherstufung und scheuen Sie den Widerspruch nicht. Jeder Pflegegrad mehr bedeutet spürbar mehr Unterstützung im Alltag.

Hinweis: Alle Beträge Stand 2026, gerundet. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Fachanwalt für Sozialrecht.

Quellen & weiterführende Informationen

Stand: Oktober 2026.

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