Pflegegeld 2026: Höhe und Tabelle nach Pflegegrad – alle Beträge im Überblick
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause versorgt, leistet Enormes – oft rund um die Uhr, neben Beruf und Familie. Als Anerkennung und finanzielle Unterstützung zahlt die Pflegekasse in diesen Fällen Pflegegeld: eine monatliche Geldleistung, über die der Pflegebedürftige frei verfügen kann. Wie hoch das Pflegegeld 2026 ausfällt, hängt vom Pflegegrad ab.
In diesem Ratgeber finden Sie die aktuelle Tabelle mit allen Beträgen, die Voraussetzungen für den Bezug, Regeln zur Auszahlung und alles Wichtige zur Kombination mit einem Pflegedienst. Alle Beträge: Deutschland, Stand 2026.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege durch private Pflegepersonen – also Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Es ist keine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinne und kein Einkommen, sondern eine zweckgebundene Anerkennung für die ehrenamtliche Pflege. Der Pflegebedürftige erhält das Geld und gibt es in der Regel an die pflegende Person weiter.
Voraussetzungen für Pflegegeld:
- anerkannter Pflegegrad 2 bis 5
- häusliche Pflege durch eine private (nicht professionelle) Pflegeperson
- die Pflege muss in der häuslichen Umgebung sichergestellt sein
- regelmäßige Beratungseinsätze (Pflegeberatung) nachweisen – bei Pflegegeldbezug Pflicht
Pflegegeld ist steuerfrei und wird nicht auf Sozialleistungen wie Grundsicherung angerechnet.
Pflegegeld 2026: Die Tabelle nach Pflegegrad

| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (Stand 2026) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld (aber Entlastungsbetrag 131 €) |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten 2026 unverändert fort (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – dafür den Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Zum Vergleich: Die Pflegesachleistung (professioneller Pflegedienst) ist deutlich höher dotiert – alle Details zum Für und Wider beider Modelle finden Sie in unserem Vergleich Pflegegeld oder Pflegesachleistung: Was ist besser? Der große Vergleich.
Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt – in der Regel monatlich im Voraus auf dessen Konto. Er entscheidet, wem er es weitergibt. In der Praxis erhält es meist die Hauptpflegeperson als Anerkennung für ihren Einsatz.
Wichtig: Das Pflegegeld ist an die tatsächliche häusliche Pflege geknüpft. Es darf nicht „nebenbei“ bezogen werden, wenn die Pflege faktisch nicht stattfindet – das wäre Leistungsmissbrauch.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Viele Familien kombinieren private Pflege mit professioneller Unterstützung. Dafür gibt es die Kombinationsleistung: Ein Teil des Bedarfs wird über die Pflegesachleistung (Pflegedienst) abgedeckt, der Rest wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Beispielrechnung (Pflegegrad 3, Stand 2026):
- Pflegesachleistung maximal: 1.497 € pro Monat
- Tatsächlich vom Pflegedienst abgerechnet: 748,50 € (50 % ausgeschöpft)
- Verbleibendes Pflegegeld: 50 % von 599 € = 299,50 €
Je weniger Sachleistung in Anspruch genommen wird, desto mehr Pflegegeld bleibt übrig – und umgekehrt. Die Kombination muss nicht vorab festgelegt werden: Sie ergibt sich automatisch aus der tatsächlichen Inanspruchnahme. Ein Wechsel zwischen reinem Pflegegeld, reiner Sachleistung und Kombination ist jederzeit möglich.
Beratungseinsätze: Pflicht bei Pflegegeldbezug
Wer nur Pflegegeld bezieht (ohne Pflegedienst), muss regelmäßig Beratungseinsätze durch eine Pflegefachkraft nachweisen:
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
Die Beratung ist kostenlos und dient der Qualitätssicherung – die Pflegekasse weist auf Wunsch geeignete Anbieter nach. Wer die Termine versäumt, riskiert eine Kürzung des Pflegegelds. Nehmen Sie die Termine also ernst – sie sind zudem eine gute Gelegenheit, Fragen zu stellen und Überlastung anzusprechen.
Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt und Kurzzeitpflege
- Krankenhaus oder Reha: Das Pflegegeld wird in den ersten vier Wochen weitergezahlt, danach ruht es für die Dauer des Aufenthalts.
- Kurzzeitpflege: Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt (bis zu acht Wochen pro Jahr).
- Verhinderungspflege: Auch hier wird das Pflegegeld in der Regel zur Hälfte weitergezahlt (bis zu sechs Wochen pro Jahr).
Diese Regelungen sichern, dass die häusliche Pflegestruktur nach einer Unterbrechung nahtlos fortgeführt werden kann.
Pflegegeld und weitere Leistungen kombinieren
Das Pflegegeld lässt sich mit vielen weiteren Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren:
- Entlastungsbetrag (131 €/Monat): zusätzlich, zweckgebunden
- Tages- und Nachtpflege: zusätzlich zum Pflegegeld möglich
- Pflegehilfsmittel: 42 € monatlich für Verbrauchsprodukte (Stand 2026)
- Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 € Zuschuss (Stand 2026)
- Hausnotruf: Zuschuss bzw. Kostenübernahme
Gerade die Kombination aus Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Tagespflege ermöglicht vielen Familien eine tragfähige häusliche Versorgung über Jahre. Welche Beträge insgesamt je Pflegegrad möglich sind, zeigt unser Überblick Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5: Unterschiede & Leistungen 2026 im Vergleich.
Steuerliche Behandlung und Anrechnung
- Das Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen steuerfrei.
- Gibt er es an die Pflegeperson weiter, ist es auch dort in der Regel steuerfrei, solange keine übermäßigen Beträge fließen und kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
- Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, erhalten zudem Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse gezahlt – ein oft übersehener Vorteil.
- Das Pflegegeld wird nicht auf Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet.
Hinweis: Dies ist eine allgemeine Übersicht und keine Steuerberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
So beantragen Sie das Pflegegeld
Das Pflegegeld wird nicht automatisch gezahlt – es braucht einen Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse. Der Ablauf:
- Antrag stellen: Formlos per Telefon, Brief oder Online-Formular bei der Pflegekasse. Das Datum des Antrags entscheidet über den Leistungsbeginn – melden Sie sich also früh.
- Begutachtung: Der Medizinische Dienst (MD) prüft den Pflegebedarf zu Hause (Tipps zur Vorbereitung: MD-Begutachtung für den Pflegegrad: Ablauf und die besten Tipps zur Vorbereitung).
- Bescheid: Die Pflegekasse teilt den zuerkannten Pflegegrad schriftlich mit.
- Auszahlung: Das Pflegegeld fließt ab dem Antragsmonat – bei rückwirkender Bewilligung wird nachgezahlt.
Geben Sie im Antrag an, dass die Pflege durch Angehörige sichergestellt wird und Sie Pflegegeld (ggf. in Kombination mit Sachleistung) wünschen. Wurde der Antrag abgelehnt, lesen Sie unsere Anleitung Pflegegrad abgelehnt: Was tun? Widerspruch Schritt für Schritt erklärt. Tipp: Notieren Sie sich das Antragsdatum schriftlich – bei telefonischer Antragstellung lassen Sie sich den Eingang zusätzlich per E-Mail oder Brief bestätigen, damit der Leistungsbeginn zweifelsfrei dokumentiert ist.
Häufige Irrtümer rund ums Pflegegeld
- „Pflegegeld muss versteuert werden.“ Falsch – es ist steuerfrei, sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson im familiären Rahmen.
- „Pflegegeld wird auf die Rente angerechnet.“ Falsch – es ist keine anrechenbare Einkommensart.
- „Wer Pflegegeld bekommt, darf keinen Pflegedienst nutzen.“ Falsch – die Kombinationsleistung verbindet beides ganz offiziell.
- „Das Pflegegeld gehört automatisch der pflegenden Person.“ Formal wird es an den Pflegebedürftigen ausgezahlt; die Weitergabe ist dessen Entscheidung – in der Praxis fast immer zugunsten der Hauptpflegeperson.
- „Bei Pflegegrad 1 gibt es gar nichts.“ Falsch – zwar kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und Pflegeberatung stehen auch hier zu.
- „Pflegegeld gibt es nur für Familienangehörige.“ Falsch – auch Freunde, Nachbarn oder Bekannte können als private Pflegepersonen anerkannt werden.
- „Im Pflegeheim läuft das Pflegegeld weiter.“ Falsch – mit dem Einzug in die vollstationäre Pflege endet der Pflegegeldanspruch; stattdessen greift der pauschale Pflegekassenzuschuss zum Heimentgelt (siehe Pflegeheim Kosten pro Monat).
Häufige Fragen (FAQ)
Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Bei neu bewilligtem Pflegegrad erfolgt die Zahlung rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.
Kann das Pflegegeld gekürzt werden?
Ja – wenn die vorgeschriebenen Beratungseinsätze nicht wahrgenommen werden, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Auch bei einem Umzug ins Pflegeheim entfällt es (dort greifen andere Leistungen, siehe Pflegeheim Kosten pro Monat).
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld ist eine Geldleistung für die Pflege durch Angehörige; die Pflegesachleistung finanziert einen professionellen Pflegedienst direkt. Beide lassen sich kombinieren. Unser detaillierter Vergleich: Pflegegeld oder Pflegesachleistung: Was ist besser? Der große Vergleich.
Erhöht sich das Pflegegeld 2026 noch einmal?
Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2025 (+4,5 %). Für 2026 sind die in der Tabelle genannten Beträge maßgeblich. Über künftige Anpassungen entscheidet der Gesetzgeber – wir aktualisieren diesen Artikel entsprechend.
Bekomme ich Pflegegeld auch bei Pflegegrad 1?
Nein. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, dafür den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie Zuschüsse etwa für Wohnumfeldverbesserung und Pflegehilfsmittel.
Muss ich das Pflegegeld versteuern, wenn ich meine Mutter pflege?
In der Regel nein: Das weitergeleitete Pflegegeld ist für die Pflegeperson steuerfrei, solange es sich um eine übliche Anerkennung im familiären Rahmen handelt und kein Arbeitsverhältnis besteht. Bei Unsicherheit hilft ein Steuerberater.
Fazit
Das Pflegegeld 2026 liegt je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro monatlich – steuerfrei und frei verfügbar für alle, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. Zusammen mit Entlastungsbetrag, Kombinationsleistung und Rentenbeiträgen für Pflegepersonen bildet es das finanzielle Fundament der häuslichen Pflege. Prüfen Sie, welche Kombination für Ihre Situation passt – und nehmen Sie die Beratungseinsätze wahr, damit Ihnen keine Leistung verloren geht. Bei Fragen hilft der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe kostenlos und neutral weiter. Halten Sie außerdem alle Bescheide und Zahlungsnachweise gut sortiert bereit – das erleichtert jeden späteren Schriftwechsel mit der Pflegekasse erheblich.
Quellen & weiterführende Informationen
Stand: Oktober 2026.






